Hornussergesellschaft
Bigel-Goldbach

Statuten

 

Anmerkung:
Die männliche Bezeichnung einer Funktion oder Person schliesst automatisch auch die weibliche mit ein.

 

Genehmigt durch die Mitgliederversammlung

vom 19.11.2021

 

Vereinsstatuten Hornussergesellschaft Bigel-Goldbach

(HG Bigel-Goldbach)

 

Präambel

Die Hornussergesellschaft Bigel-Goldbach (HG Bigel-Goldbach) wurde 1896 gegründet mit dem Ziel, der Pflege und Förderung des Nationalspiels Hornussen, sowie Pflege der Kameradschaft auf Grund gegenseitiger Achtung und Anerkennung.

Artikel 1              Name, Sitz

 

1

Unter dem Namen «Hornussergesellschaft Bigel-Goldbach», nachfolgend HG Bigel-Goldbach genannt, besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in der Gemeinde Hasle b.B.

Artikel 2              Zweck

Ausrichtung

1

HG Bigel-Goldbach bietet seinen Mitgliedern Hornussen in verschiedenen Formen gemäss den Vorgaben des EHV an. Die Freude an Sport und Spiel steht im Zentrum der Vereinsaktivitäten.

Unabhängigkeit

2

Die HG Bigel-Goldbach ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Der Verein kann zur Erfüllung seines Zwecks anderen Vereinen und Organisationen, insbesondere im Sportbereich, beitreten.

Artikel 3              Mitgliedschaft

Mitglieder-kategorien

1

Die HG Bigel-Goldbach besteht aus

§  Aktivmitgliedern

§  Nachwuchsmitgliedern

§  Ehrenmitgliedern

§  Passiv - & Gönnermitglieder

Aktivmitglieder

2

Aktivmitglieder sind alle natürlichen Personen ab dem Jahr, in welchem sie 17 Jahre alt werden.

Nachwuchs-    hornusser

3

Zu dieser Mitgliederkategorie zählen Kinder und Jugendliche bis und mit dem Jahr, in welchem sie 16 Jahre alt werden. Sie verfügen über kein Stimm- und Wahlrecht.

Ehrenmitglieder

 

 

 

Passiv - &

Gönnermitglieder

4

 

 

 

 

5

Ehrenmitglieder sind natürliche Personen mit ausserordentlichen Verdiensten zum Wohle der HG Bigel-Goldbach. Sie geniessen alle Rechte und Pflichten eines Aktivmitgliedes, zahlen aber keinen Mitgliederbeitrag. Sie werden auf Antrag des Vorstandes durch die Hauptversammlung gewählt.

Passiv - & Gönnermitglieder sind natürliche und juristische Personen, welche am Vereinsleben nicht aktiv teilnehmen. Sie zahlen einen Gönnerbeitrag und verfügen über kein Stimm- und Wahlrecht.

Eintritt

6

Interessierte können dem Verein jederzeit unter Zustimmung durch den Vorstand oder im Zweifelsfalle, der Versammlung, beitreten.

Beendigung,  Austritt

7

Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, dem Tod oder durch Ausschluss des Mitgliedes. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit mit schriftlicher Erklärung an den Vorstand möglich. Der volle Mitgliederbeitrag für das laufende Kalenderjahr ist geschuldet bzw. wird nicht zurückerstattet.

Ausschluss

8

Mitglieder, welche ihren Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommen oder dem Verein Schaden zufügen, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Das ausgeschlossene Mitglied kann gegen den Entscheid innert 30 Tagen schriftlich rekurrieren und einen Beschluss der Hauptversammlung verlangen. Diese entscheidet endgültig.

Rechte

9

Den Aktivmitgliedern, Nachwuchshornussern und Ehrenmitgliedern stehen folgende Rechte zu:

§  Teilnahme an Vereinsaktivitäten, Trainings, Anlässen usw., kostenlos oder zu reduzierten Mitgliedertarifen.


Pflichten

10

Alle Mitglieder sind verpflichtet die Interessen des Vereins zu wahren, die Statuten, Reglemente und Weisungen der Organe zu befolgen und den jährlichen Mitgliederbeitrag zu entrichten. Ausgenommen von der Leistung des Mitgliederbeitrages sind Ehrenmitglieder.

Artikel 4              Finanzierung, Haftung

Finanzierung

1

Der Verein finanziert sich durch

§  Mitgliederbeiträge

§  Einnahmen aus laufenden Vereinsaktivitäten

§  Erlös aus Veranstaltungen, Wettkämpfen

§  Subventionen Dritter

§  Einnahmen aus Sponsoring

§  Einnahmen aus Spenden, Schenkungen

§  Erträgen aus dem Vereinsvermögen.

Haftung

2

Für die Verbindlichkeiten des Vereines haftet das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der Vorstandsmitglieder und Mitglieder für die Verpflichtungen des Vereins ist ausgeschlossen.

Mitgliederbeiträge

3

Die Mitgliederbeiträge werden jährlich durch die Hauptversammlung festgelegt.

Versicherungen

4

Der Verein haftet nicht für Unfälle, Sachschäden und Haftpflichtansprüche, die bei der Ausübung der Vereinstätigkeit durch die Mitglieder entstehen. Die Mitglieder haben sich entsprechend selbst zu versichern.

Der Verein hat zur Deckung von Schadenersatzansprüchen, die kraft gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen wegen Personen- oder Sachschäden gegen ihn erhoben werden, eine Haftpflichtversicherung abzuschliessen.

Artikel 5              Geschäftsjahr

 

1

Das Geschäftsjahr ist vom 01. November bis am 31. Oktober.

Artikel 6              Organe

 

1

Die Organe des Vereins sind:

§  die Hauptversammlung,

§  der Vorstand,

§  die Revisoren.

Artikel 7              Hauptversammlung

Ordentliche Hauptversammlung

1

Die Ordentliche Hauptversammlung bildet das oberste Organ der HG Bigel-Goldbach. Sie wird alljährlich im letzten Quartal des Jahres durchgeführt.

Einberufung

2

Die ordentliche Hauptversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Die Mitglieder werden schriftlich, mindestens 30 Tage vor der Versammlung, mit Bekanntgabe der Traktanden durch den Vorstand eingeladen.


Ausserordentliche Hauptversammlung

3

Eine ausserordentliche Hauptversammlung kann durch die Hauptversammlung selbst, durch den Vorstand oder einen Fünftel der Mitglieder durch schriftliche Aufforderung verlangt werden.

Sie muss mindestens 14 Tage im Voraus unter Angabe der Traktanden und Anträge einberufen werden.

Geschäfte

4

Die Hauptversammlung hat folgende Aufgaben und Kompetenzen

§  Genehmigung Protokoll der letzten Hauptversammlung

§  Genehmigung Jahresberichte

§  Genehmigung Jahresrechnung nach Kenntnisnahme des Revisorenberichtes

§  Entlastung des Vorstandes

§  Genehmigung Änderungen Mitgliederbeiträge

§  Genehmigung Tätigkeitsprogramm

§  Genehmigung von Statutenänderungen

§  Wahl des Präsidenten

§  Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder

§  Wahl der Revisoren

§  Beratung und Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes bzw. aus dem Kreis der Mitglieder


Anträge

5

Anträge zuhanden der Hauptversammlung sind spätestens 20 Tage vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen.

Stimm- und Wahlrecht

6

Mit Ausnahme der Gönner-& Passivmitglieder und unter Berücksichtigung gesetzlicher Einschränkungen sind alle Mitglieder ab dem Jahr Stimm- & wahlberechtigt, in dem sie 17 Jahre alt werden.

Jedes stimmberechtigte Mitglied hat 1 Stimme (Kopfstimmrecht).

Erforderliches Mehr

7

Bei allen Wahlen und Abstimmungen entscheidet das absolute Mehr der Anwesenden Mitglieder, bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.

Für Statutenänderungen bedarf es der Zweidrittelmehrheit der an der Hauptversammlung gültig abgegebenen Stimmen.

Für die Auflösung des Vereins ist die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der an der Abstimmung beteiligten Mitglieder notwendig.

Versammlungs-führung

8

Die Versammlung wird vom Präsidenten, bei Abwesenheit vom Vizepräsidenten oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.

Geschäft, Anträge aus Versammlung

9

Auf Geschäfte, welche nicht auf der Traktandenliste stehen, kann nur eingegangen werden, wenn dies die Versammlung mit einer Zweidrittelmehrheit beschliesst.

Wahl- und Stimmrecht des Vorsitzenden

10

Der Versammlungsleiter stimmt und wählt mit.

Geheime Abstimmungen und Wahlen

11

Ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten kann geheime Abstimmungen und Wahlen verlangen.

Artikel 8              Vorstand

Führung, Vertretung

1

Der Vorstand ist das Führungsorgan des Vereins. Er vertritt die
HG Bigel-Goldbach nach aussen und ist gegenüber der Hauptversammlung verantwortlich.

Zusammen-setzung

2

Der Vorstand setzt sich aus mindestens 5 Mitgliedern wie folgt zusammen:

§  Präsident

§  Vize-Präsident

§  Sekretär                 

§  Kassier

§  Beisitzer

Wahl, Amtsdauer

3

Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt durch die Hauptversammlung für eine Amtsdauer von jeweils 2 Jahren. Wiederwahl ist möglich. Eine Ersatzwahl gilt bis zum Ende der Amtszeit des ersetzten Vorstandsmitgliedes.

Konstitution

4

Mit Ausnahme des Präsidenten, konstituiert sich der Vorstand selber.

Aufgaben und Kompetenzen

5

Aufgaben und Kompetenzen:

§  Führung des Vereins nach den Grundsätzen der Statutenbestimmungen,

§  Umsetzung der von der Hauptversammlung getroffenen Beschlüsse,

§  Planung der längerfristigen Vereinsentwicklung,

§  Erarbeitung des Tätigkeitsprogramms,

§  Treffen von Führungsmassnahmen wie der Erlass von Reglementen und Weisungen für die effiziente und geordnete Vereinsführung,

§  Wahl von ehrenamtlichen Trainern, Leitern und Betreuern,

§  Einsetzen von Arbeitsgruppen für die Durchführung befristeter Projekte und Aufgaben,

§  Beschlussfassung über Ausgaben pro Geschäft bis zum Betrag von Fr. 750.-,

§  Vorbereitung und Durchführung der Hauptversammlung,

§  Wahrnehmung aller Aufgaben, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen sind,

§  Vertretung des Vereins nach aussen.

Artikel 9              Revisoren

Revisoren

1

Die Hauptversammlung wählt 2 Rechnungsrevisoren für eine Amtszeit von je 2 Jahren. Die Revisoren prüfen die jährliche Vereinsrechnung und Vereinsbuchhaltung. Sie erstatten der Hauptversammlung Bericht und Antrag über die Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes.

Artikel 10            Auflösung und Liquidation

Beschluss-fassung

1

Der Beschluss über die Auflösung und Liquidation des Vereins bedarf der Zweidrittelmehrheit der an der Hauptversammlung gültig abgegebenen Stimmen.

Zuweisung Vermögen

2

Das nach Abzug aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen ist der Nachwuchsförderung des EHV zuzuweisen. Dieser Entscheid bedarf der Zweidrittelmehrheit der an der Hauptversammlung gültig abgegebenen Stimmen.

Artikel 11            Schlussbestimmungen

Beschlussfassung

1

Die vorliegenden Statuten wurden durch die Hauptversammlung vom 19.11.2021 in Hasle b.B. genehmigt. Sie ersetzten die seit dem 28. Februar 1932 gültigen Statuten und treten am 01.01.2022 in Kraft.

 

Goldbach, 01.01.2022

Hornussergesellschaft Bigel-Goldbach

 

Präsident                                            Vizepräsident                                     Sekretär

 

 

Pascal Scholl                                    Urs Künzi                                          Adrian Flückiger